Regierungsvorlage - Österreichisches Parlament
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314 der Beilagen XII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von 23 314 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XII. GP. 28~ 1. 1971 Regierungsvorlage ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER TüRKISCHEN REPUBLIK ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG UND ZUR REGELUNG BESTIMMTER ANDERER FRAGEN AUF DEM GEBIETE DER STEUERN VOM' EINKOMMEN UND VOM VERMÖGEN AVUSTURYA CUMHURiYETi iLE TüRKiYE CUMHURiYETi ARASINDA . • . ~ G~LIR VE SE~VET -yERGILERINDE <;IFTE ~RGILENDIRMENiN ÖNLENMESINE VEDIGER BAZI HUSUSLARIN DüZENLENMESiNE iLi~KiN ANLA~MA Die Republik Österreich und die Türkische Republik Avusturya Cumhuriyeti , ve Türkiye Cumhuriyeti sind, von dem Wunsche geleitet, auf dem Gebiete Gelir ve servet vergilerinde 9fte vergilendirmeyi der Steuern vom Einkommen und vom Ver- önlemek ve diger bazI hususlarl dÜzenlemek mögen die Doppelbesteuerung zu vermeiden amacIyla a~agidaki ~ekilde mutablk kalmI~IardIr: und bestimmte andere Fragen zu regeln, übereingekommen wie folgt: Artikel 1 Madde 1 Persönlicher Geltungsbereich Anla§ma'mn kapsamlna giren ki~iler Dieses Abkommen gilt für Personen, die in Bu Anla~ma, äkit Devletler'den, birinin veya einem Vertragstaat oder in beiden Vertrag- her ikisinin mukimi olan ki~ilere uygularur. staaten ansässig sind: Artikel 2 Madde 2 Unter das Abkommen fallende Steuern Anla~ma'nln kapsamlna giren vergiler (1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht (1) Bu Anla~ma, tahsil ~ek1i ne olursa olsun, auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Ein- äkit Devletlerden herbiri veya bunlarm siyasi kommen und vom Vermögen, die für Rechnung bölümleri hesablna, tahsil olunan geHr ve servet eines der beiden Vertragstaaten oder seiner Ge- vergilerine tatbik olunur. bietskörperschaften erhoben werden. (2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs. (3) Zu den zurzeit bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere (2) Menkul ve gayrimenkul mallarln mülkiyetinin devrinden dogan deger-artl§ kazan~arl vergileriyle, sermaye yeniden degerleme kazanc;larl vergileri dahil olmak üzere toplam geHr üzerinden toplam servet üzerinden veya servetin unsurlart üzerinden altnan vergiler geHr ve servet vergileri saydir. (3) Anla§ma'run uygulanacagl halihazir vergiler ~unlar(hr: www.parlament.gv.at 2 von 23 314 der Beilagen XII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 2 314 der Beilagen a) in der Türkischen Republik: (i) die Einkommensteuer (Gelir vergisi); (ii) die Körperschaftsteuer (Kurumlar vergisi) ; a) Türkiye Cumhuriyeti i9n: Ci) Gellr vergisi; (ii) Kurumlar vergisi; b) in der Republik Österreich: b) Avusturya Cumhuriyeti ic;in: (i) die Einkommensteuer; Ci) Gelir vergisi (Einkommensteuer); Cii) die Körperschaftsteuer ; (H) Kurumlar vergisi (die Körperschaftsteuer); (iii) der Beitrag vom Einkommen zur Förderung des Wohnbaues und für Zwecke des Familienlastenausgleiches ; . (iii) Mesken in§aattntn te~viki ve alle yüklerinin e§itlenmesi ic;in gellrden altnan vergi (der Beitrag vom Einkommen zur Förderung des Wohnbaues und für Zwecke des Familienlastenausgleiches) ; (iv) der Katastrophenfondsbeitrag vom Einkommen; (iv) Fe1aket fonlan i9n geHreIen altnan vergi (der Katastrophenfondsbeitrag vom Einkommen); (v) die Sonderabgabe vom Einkommen; (v) Öze1 gelir vergisi (die Sonderabgabe vom Einkommen); (vi) die Aufsichtsratsabgabe ; (vi) Yönetici istihkaklarl vergisi (die sichtsratsabgabe) ; Auf~ (vii) die Vermögensteuer; (vii) Servet vergisi (die Vermögensteuer); (viii) der Katastrophenfondsbeitrag vom Vermögen; (viii) Fehiket FOnlarl ic;in servetlerdan ahnan vergi (der Katastrophenfondsbeitrag vom Vermögen); (ix) die' Sonderabgabe vom Vermögen; (ix) Öze1 servet vergisi (die Sonderabgabe vom Vermögen); (x) die Abgabe von Vermögen, die der Erbschaftssteuer entzogen sind; (x) Intikal vergisi d1~tnda kalan servet unsurlan üzerinden ahnan vergi (die Abgabe von Vermögen, die der Erbschaftssteuer entzogen sind); (xi) die Gewerbesteuer einschließlich der Lohnsummensteuer ; (xi) l§letme vergisi ile bu verginin ücretlerden altnankisrru (die Gewerbesteuer einschließlich der Lohnsummensteuer) ; (xii) die Grundsteuer; (xii) Arazi vergisi (die Grundsteuer); (xiii) die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben; (xiii) Tarlm ve orman i§letme1eri vergisi (die Abgabe von land- und förstwirtschaftlichen Betrieben); (xiv) die Beiträge von land- und forstwirtsehaftlichen Betrieben zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ; (xiv) Aile yardlmlarlna mahsus tevzin fonu ic;in tanm ve orman i§letme1erinden ahnan vergi (die Beiträge ~ von landund forstwirtschaftlichen Betrieben zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen) ; (xv) Arsa klymet vergisi (die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken). (xv) die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken. (4) Das Abkommen gilt aueh für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben den zurzeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten teilen einander die Änderungen mit, die bei den unter das Abkommen fallenden Steuern eingetreten sind. (4) Anla§ma, halihaztr vergilere ilave edilecek veya onlartn yerini alacak aym veya benzeri mahiyetteki ileride konulacak vergilere de uygulamr. Akit Devletler'in yetkili makamlart, bu Anla§ma'ntn kapsarruna giren vergi mevzuatlarlnda yapllacak degi§iklikleri, yekdiger1erine bildireceklerdir. www.parlament.gv.at 314 der Beilagen XII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 314 der Beilagen 3 Artikel 3 Madde 3 Allgemeine Definitionen Genel tanlmlar (1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert: . 3 von 23 (1) Metin farkl1 bir yorumu gerektirmedikce bu baktmllldan: Anla~ma . a) bedeuten die Ausdrücke "ein Vertragstaat" und "der andere Vertragstaat", je nach dem Zusammenhang, die Türkische Republik oder die Republik Österreich; a) "Bir akit Devlet" ve "diger akit Devlet" deyimleti metindeki kullanlldlgl yete göre; Tütkiye Cumhutiyeti veya A vusturya Ctimhutiyetini belirtir. b) bedeutet der Ausdruck "Steuer" die in Artikel 2 dieses Abkommens genannten Steuern; c) umfaßt der Ausdruck "Person" natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen ; d) bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" juristische .Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden; e) bedeutet der Ausdruck "Staatsangehörige": (i) in der Türkischen Republik natürliche Personen, die gemäß dem "Gesetz über die türkische Staatsangehörigkeit" die türkische Staatsangehörigkeit besitzen und alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Türkischen Republik geltenden Recht errichtet worden sind; (ii) in der Republik Österreich alle natürlichen Personen, die die Staatsangehörigkeit der Republik Österreich besitzen, und alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Republik Österreich geltenden Recht errichtet worden sind; b) "Vergi" terimi, Anla~ma'run 2 nei maddesinde yer alan vergileri belirtir. f) bedeuten die Ausdrücke "Unternehmen eines Vertragstaates" und "Unternehmen des anderen Vettragstaates", je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Verttagstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer in dem anderen Vertrags staat ansässigen Person betrieben wird; f) "Bir akit Devlet te~ebbüsü" ve "diger akit Devlet te§ebbüsü" deyimleri, slraslyla, bir akit Devlet mukimi taraftndan isletilen bir te~ebbüsü ve diger akit Devl~t mukimi tarafmdan i~letilen bir te§ebbüsü belirtir. g) bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde": (i) in der Türkischen Republik den Minister der Finanzen oder seine gehörig bevollmächtigten Vertreter, (ü) in der Republik Österreich das Bundesministerium für Finanzen. g) "Yetkili makam" terimi; (2) Bei Anwendung des Abkommens durch einen Vertragstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, weiche Gegenstand des Abkommens sind. c) "Ki~i" terimi, ger<;ek ki~ileri, ~irketleri ve diget bütün ki~i topluluklanru kapsat. d) "~irket" terimi, bütün tüzel ki~ileri veya vergilerne yönünden tüzel ki~i saydan bütün kurulu~lan belirtir. e) "Uyruk" terimi; (i) Türkiye Cumhuriyeti ile ilgili olarak: "Türk Vatanda~ltgl Kanunu" na göre, Türk vatanda~ltg1ll1 haiz bütün ger<;ek ki~ileri ve Türkiye Cumhuriyeti'nde yürürlükte bulunan mevzuata uygun olarak kurulmu~ bütün tüzel ki~ileri, ~alus ~irketlerini ve birlikleri; (ii) A vusturya Cumhuriyeti ile ilgili olarak: Avusturya vatanda~ltgtnl haiz bütün ger<;ek ki~ileri ve A vusturya Cumhuriyetinde yürürlüktebulunan mevzuata uygun olarak kurulmu~ bütün tüzel ki~ileri, ~ahlS ~irketlerini ve birHkleri belirtir. (i) Türkiye Cumhuriyetinde, MaHye Bakaru veya yetkili temsilcilerini; (ii) A vusturya Cumhuriyetinde, Maliye Bakanllglni belirtir. Federal (2) Anla§ma'ntn bir akit Devlet taraftndan uygulanmastnda, ba~ka ~ekilde tarumlanmaml~ olan' bütün deyimler, metin farkh bir yorumu gerektirmedikce, 0 Devletin bu Anla~ma'nm konusunu te§kil eden vergilerle ilgili kanunlartnda belirtilen anlamt ta~lrlar. www.parlament.gv.at 4 von 23 314 der Beilagen XII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 314 der Beilagen 4 Artikel 4 Madde 4 Steuerlicher W ohnsi tz Mali ikametgah (1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragstaat ansässige Person" eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, ihres Sitzes, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. (1) B:u Anla~ma baklmtndan "bir akit Devlet mukimi" deyimi, amlan Devlet'in rnevzuatl geregince, ikametgaht, meskeni, kanunimerkezi, i~ merkezi veya diger benzer mahiyette herhangi bir ktstasa istinaden vergiye tabi tutulan bütün ki§ileri belirtir. (2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in (2) Bir ger~ek ki~i, 1 nci ftkia hükmüne göre beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt folgendes: akit Devletler'den herbirinin mukimi sayddtgt takdirde, durum, a§agtdaki esaslara göre <;özümlenir: a) Die Person gilt als in dem Vertragstaat ana) Bu ki~i, daimi bir meskene sahip bulundugu sässig, in dem sie über eine ständige Wohnäkit Devlet'in mukimi saythr. Her iki akit stätte verfügt. Verfügt sie in beiden VerDevlet'te daimi meskeni mevcutsa, ki~isel ve tragstaaten über eine ständige Wohnstätte, ekonomik ili§kilerinin· en yaktndan bagh so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, bulundugu (hayad menfaatlerinin merkezi) zu dem sie die engeren persönlichen und akit Devlet'in mukimi saYlltr. wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen). b) Kann nicht bestimmt werden, in welchem b) Bu ki§inin hayad menfaatlerinin merkezinin Vertragstaat die Person den Mittelpunkt der bulundugu akit Devlet tayin edilemiyorsa Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in veya akit Devletler'den hi~ birinde daimi keinem der Vertragstaaten über eine ständige mesken sahibi degilse, mutaden oturdugu Wohnstätte, so gilt sie als..in dem Vertragakit Devlet'in mukimi saYlltr. staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. c) Bu ki~i akit Devletler'den herbirinde mutac) Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufentden oturur veya hi~birinde mutaden oturmaz halt in beiden Vertragstaaten oder in keinem ise, uyrugu oldugu akit Devlet'in mukimi der Vertragstaaten, so gilt sie als in dem saydlr. Vertragstaat ansässig, dessen Staatsange.. hörigkeit sie besitzt. d) Bu ki~i akit Devletler'den herbirinin uyrukd) Besitzt die Petson die Staatsangehörigkeit lugunu haiz ise veya hiC; birinin uyrugu beider Vertragstaaten oder keines Vertragdegilse, akit Devletler'in yetkili makarnlan, staates, so werden die zuständigen Behörden 26 nCl maddedeki usuller dairesinde meseder Vertragstaaten versuchen, die Frage geleyi hallederler. mäß Artikel 26 zu regeln. (3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so werden die zuständigen Behörden der Vertragstaaten versuchen, die Frage gemäß Artikel 26 zu regeln. (3) Ger<;ek ki§iler dt~tnda kalan bir ki~inin, 1 nci okra hükmüne göre akit Devletler'den herbirinin mukimi' saydmasl halinde, akit Devletler'in yetkili makamlart, 26 nCI maddedeki usuller dairesinde meseleyi hallederler. Madde 5 Artikel 5 l§Yeri Betriebstätte (1) Bu Anla~ma baklmtndan "l~yeri" deyimi, (1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebstätte" eine feste Geschäfts- t~ebbüsün' faaliyetini klsmen veya tamamen einrichtung, in der -die Tätigk~it des Unter- yürüttügü bir sabit i~ tesisini ifade eder. nehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. (2) "t~yeri" deyimi, ~unlar1 kapsar: (2) Der Ausdruck "Betriebstätte" umfaßt insbesondere: a) einen Ort der Leitung, a) tclare Merkezi; b) eine Zweigniederlassung, b) ~ube; . c) eine Geschäftsstelle, c) Büro; d) eine Fabrikationsstätte, cl) Fabrika; e) eine Werkstätte, e) Atölye; www.parlament.gv.at 314 der Beilagen XII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 5 von 23 314 der Beilagen f) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen, 'g) eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer sechs Monate überschreitet. (3) Als Betriebstätten gelten nicht: a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden; b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden; c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden; d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen; e) eine feste Geschäftseinrichtu1:lg, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen. 5 ta~ ocagl veya bütün diger tabU ka ynaklar istihras: yeri; f) Maden ocagl, g) Süresi alu ayt §antiyesi. a~an in~aat veya montaj (3) A§agldaki halletde i§yeri vat saYllmaz: a) Tesisler, te~ebbüse ait emtianm sadece stoklanmasl, te~hiri veya teslimi amaclyla kullanllltsa; b) Te§ebbüse ait emtia sadece stoklama, te§hir veya teslim amaClyla depolaOlrsa; c) Te~ebbüse ait emtia, bir ba~ka te~ebbüs tarafmdan sadece i~lenmek üzere depolafiltsa; d) Bir sabit i~ tesisi, te~ebbüs is:in sadece emtia satm ahnmasl veya bilgi toplanmasl amaclyla kullantltrsa; e) Bir sabit i~ teslSl, te~ebbüs is:in sadece reklam, bilgi saglanmasl, bilimsel ara~tlr malar veya hazltlaYlcl veya yardlmcl mahiyette benzet faaliyetler is:in kullanllltsa. (4) Schließt ein Unternehmen eines Vertragstaates in dem anderen Vertragstaat durch Vermittlung einer Person - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 5 nicht nur gelegentlich Verträge ab und ist diese Person bevollmächtigt, im Namen des Unternehmens solche Verträge' abzuschließen, so wird dieses Unternehmen so behandelt, als habe es in diesem anderen Staat eine Betriebstätte, es sei denn, daß sich diese Verträge auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränken. (4) Bir akit Devlet te~ebbüsü, diger akit Devlette-5 nci flkrada belirtilen baglmSlZ bir statüden yatarlanan acenta dt§mda-kendi arltna mukavele akdine yetkili bir ki§i araclhglYla ve anzi olmayan bir §ekilde mukaveleler akdediyorsa, bu mukaveleler emtia ahmtyla smlrh bulunmamak §artlyla, bu diger akit Devlet'te bir i~yerine sahip saylllt. (5) Ein Unternehmen eines Vertragstaates wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. (5) Bir akit Devlet te§ebbüsü kendi mutad faaliyetleri s:ers:evesinde kalmalan ~art1yle, bir simsar, bir genel komisyoncu veya müstakil statüyü haiz bir ba§ka araCl vasltaslyle diger akit Devlet'te faaliyet göstermekle, bu diger Devlet'te bir i§yerine sahip sayllmaz. (6) Allein dadurch, daß eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragstaat ansässig ist oder dort. (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte der anderen. (6) Bir akit Devlet mukimi bir §irketin, diger akit Devlet mukimi veya 0 Devlet'te faaliyette bulunan (bir i§yeri aracwglyla olsun, olmasm) bir §irketi kontrol etmesi veya onun tarafmdan kontrol edilmesi hali, kendi ba§tna, bu ~irketlerden herhangi birinin yekdigerinin bir i§yeri addedilmesine yeterli degildir. 2 www.parlament.gv.at 6 von 23 314 der Beilagen XII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 314 der Beilagen 6 Artikel 6 Einkünfte aus u"nbeweglichem Vermögen Madde 6 Gayrimenkul gelirleri (1) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (1) Gayrimenkulmallardan dogan gelirler, bu dürfen in dem Vertragstaat besteuert werden, mallarm bulundugu akit Devlet'te vergilendirilir. in dem dieses Vermögen liegt. (2) Der Ausdruck "unbewegliches Vermögen" bestimmt sich nach dem Recht des Vertragstaates, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfaßt in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, Fischfangplätzealler Art, die Rechte, auf die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke Anwendung finden, die Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie die Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen. (2) "Gayrimenkul mallar" terimi, bu mallarm bulundugu akit Devlet'in mevzUatma göre tarumlamr. Bu terim, her halilkarda, teferruat1, ziraat ve orman i~letmelerinin tesisatt ve te~hizatt ile hayvanlarml, hertürlü deniz avlanma mahal~ lini, gayrimenkul mü1kiyetine ili~kin özel hukuk hükümlerinin uygulandtg! hak1an, gayrimenkul intifa hak1an ile maden ocaklarmm, kaynaklarm ve diger yeraIt! servederinin i~letme ve imtiyailarmdan dogan sabit veya degi~ken bedeller üzerindeki haklan kapsar;gemiler, vapurlar ve hava ta~ltlan gayrimenkul mal sayllmazlar. (3) Absatz 1 gilt für die Einkünfte aus der un(3) 1 nei flkra hükmü, gayrimenkul mallarm mittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Ver- i§letilmesi, adl kira veya hasllat kiras1 suretiyle pachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung kiralanmasl ve diger bütün~ekillerde kullanllunbeweglichen Vermögens. masmdan dogan gelirlere uygularur. (4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Ein(4) 1 ve 3 üncü ftkra hükümleri, bir te~ebbüsün künfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unter- gayrimenkullerinden ve keza bir serbest meslegin nehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem icrasmda kullanllan gayrimenkullerden saglanan Vermögen, das der Ausübung eines freien Be- gelirlere de uygulamr. rufes dient. Artikel 7 Madde 7 Unternehmens gewinne Te~ebbüs kazan~larl (1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragstaates dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß das Unternehmen seine Tätigkeit im anderen Vertragstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit in dieser Weise aus, so dürfen die Gewinne des Unternehmens indem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet werden können. (2) Übt ein Unternehmen eines Vertragstaates seine Tätigkeit in dem anderen Vertragstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so sind in jedem Vertragstaat dieser Betriebstätte die Gewinne zuzurechnen, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleiChen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebs stätte sie ist, völlig unabhangig gewesen wäre. (3) Bei der Ermittlung der Gewinne" einer Betriebstätte werden die für diese Betriebstätte entstandenen Aufwendungen zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebstätte liegt, oder anderswo entstanden sind. " (1) Bir akit Devlet te~ebbüsünün kazan~an, diger akit Devlet'teki faallyetini 0 Devlet'te bulunan bir i~yeri vasltaslyla yürütmedik~e, ancak bu Devlet'te vergilendirilir. Eger te~ebbüs faaliyetini digerakit Devlet'te bulunan bir i~yeri vasltaslyla yürütüyorsa, kazan~ larm, yalruzca i§yerine izafe edilen klSrTIl, diger akit Devlet'te vergilendirilir. te~ebbüs (2) Bit akit Devlet te~ebbüsü diger akit Devlet'teki faaliyetini 0 Devlet'te bulunan bit i~yeri vasltaslyla yfuütüyorsa, bu i§yerinin aym veya benzeri §artlarda, aym veya benzeri faallyet gösteren ve kendisinin" i~yerini te§kil ettigi te§ebbüsle tamamen müstakil muamelelerde bulunan ayn ve baglmslz bir te§ebbüs olsa idi ne kazan~ elde edecek idiyse, bu i~yerine akit Devleder'den herbirinde 0 kazan~ar izafe edilir. Bir i~yerinin kazan~la!lßln tesbitinde, "bulundugu Devlet'te" veya onun haricinde, bu i~yeri tarafmdan güdßlen ama~r ic;in yapllmt~ olan giderlerin indirilmesi kabul edilir. (3) i~yerinin www.parlament.gv.at - -- -~-, -- -.-... ---~--~-~ 314 der Beilagen XII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 314 der Beilagen 7 von 23 7 (4) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gü(4) Bir i~yel:1run kendi te~ebbüsü i~in sadece tern oder Waren für das Unternehmen wird einer emtia sattn al~ olmaSl dolaY1S1yla, bu i~yerine Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet. herhangi bir kazans: izafe edilmez. (5) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die (5) Kazans:lar, bu Anla~ma'nIn diger maddelein anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt rinde aynca hükme baglanan gelir unsurlartnl werden, so werden die Bestimmungen jener ihtiva ettigi takdirde, 0 maddeler hükümleri, Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels i~bu madde hükümlerinden etkilenmez. nicht berührt. Artikel '8 Madde 8 Schiffahrt und L'uftfahrt Deniz ve hava nakliyatl Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen oder Uluslararasl seyrüseferde, deniz ve hava ta~lt Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr dür- larmIn i~letilmesinden saglanan kazans:lar, ancak fen nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in te~ebbüsün kanuni merkezinin bulundugu akit dem sich der Sitz des Unternehmens befindet. Devlet'te vergilendirilir. Artikel 9 Verbundene Unternehmen Madde9 Ortak Wenn a) ein Unternehmen eines Vertragstaates unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragstaates beteiligt ist, oder b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens eines Vertragstaates und eines Unternehmens des anderen Vertragstaates beteiligt sind, un,d in diesen Fällen zwischen den beiden Unternehmen hinsichtlich' ihrer kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart oder auferlegt werden, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen die~es Unternehmens zugerechnet und' entsprechend besteuert werden. te~ebbüsler a) Bir akit Devlet te~ebbüsü diger akit Devlet te~ebbüsünün yönetimine, kontrolüne veya sermayesine dogrudan veya dolayh ~ekilde katudlgl, veya b) Aym ki~iler hem bir akit Devlet te~ebbüsü hem de diger akit Devlet te~ebbüsünün yönetimine, kontrolüne veya sermayesine dogrudan veya dolayh ~ekilde katIld!klan, ve her iki halde de, her iki te~ebbüs, ticari ve maU ili~kilerinde baglm.slz te~ebbüsler arastnda karar!a~t1r1lacak ~ekilde farkh olarak kabul edilen veya ettirilen ~artlarla birbirlerine bagh bulunduklan takdirde, bu te~ebbüslerden birinin bu ~artlar olmasa idi elde etmi~ olacagl fakat bu ~artlar sebebiyle elde edemedigi kazans:lar, bu te~ebbüsün kazanctna ithal edilir ve ona göre vergilendirilir. Madde 10 Dividenden Temettüler (1) Dividenden, die eine in einem Vertragstaat (1) Bir äkitDevlet mukimi bir ~irket taraftndan ansässige Gesellschaft an eine in dem anderen diger akit Devlet mukimi bir ki~iye ödenen temetVertragstaat ansässige Person zahlt, dürfen in dem tüler, bu diger Devlet'te vergilendirilir. . anderen Staat besteuert werden. (2) Bununla beraber, bu temettüler, temettüleri (2) Diese Dividenden dürfen jedoch in dem Vertragstaat, in dem die die Dividenden zahlende ödeyen ~irketin mukimi bulundugu akit Devlet'te, Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses bu Devlet'in mevzuattna göre vergilendirilebilir; Staates besteuert werden; die Steuer darf aber fakat bu suretle ahnan vergi: nicht übersteigen: a) Eger temettülerin lehdan temettüleri a) 25 vom Hundert des Bruttobetrages der ödeyen ~irketin sermayesinin enaz yüzde 'Dividenden, wenn der Empfänger eine 25'ini elinde bulunduran bir ~irket ise Gesellschaft (ausgenommen eine Personen(~alus ~irket1eri haris:), temettülerin gayri gesellschaft) ist, die unmittelbar über min.. safi tutarIntn yüzde 25'ini, destens 25 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden, Gesellschaft verfügt; Artikel 10 www.parlament.gv.at --- 8 von 23 314 der Beilagen XII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 8 314 der Beilagen b) 35 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden in allen anderen Fällen. (3) Dividenden, die von einer in einem der beiden Vertragstaaten ansässigen Gesellschaft an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Gesellschaft gezahlt werden, sind in diesem anderen Staat von der Besteuerung ausgenommen, aber nur insofern die Dividenden von der Besteuerung ausgenommen wären, wenn beide Gesellschaften in diesem anderen Vertragstaat ansässig wären. (4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Dividenden" bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genußaktien oder Genußscheinen, Gründeranteilen oder anderen Rechten - ausgenommen Forderungen - mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind. (5) Hat der in einem Vertragstaat ansässige Empfänger der Dividenden in dem anderen Vertragstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine Betriebstätte und gehört die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte, ist Artikel 7 anzuwenden. (6) Gewinne eines Unternehmens (eines Vertragstaates, das in dem anderen Vertragstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte tätig ist, werden, nachdem sie gemäß Artikel 7 besteuert worden sind, mit dem verbleibenden Betrag nach dem innerstaatlichen Recht dieses anderen Staates, in dem sich die Betriebstätte befindet, besteuert. b) Diger bütün hallerde temettülerin gayri . safi tutartntn yüzde 35'ini a§amaz. (3) Akit Devletlerden birinin mukimi bir ~irket tarafmdan diger akit Devlet, mukimi bir ~irkete daglttlan temettüler, her iki ~irket bu diger akit Devlet'in mukimi olsalardt, bu temettüler vergiden nastl istisna edilecek idiyse, bu diger Devlette, 0 §ekilde vergiden istisna edilirler. (4) Bu maddede kullamlan "temettüler" terimi, hisse senetlerinden, intifa hisse senetierinden, veya intifa senetlerinden, kurucu hisselerinden veya alacaklar hari!; diger kazan!; paylartndan saglanan gelirleri ve keza, temettü tevzi eden §irketin mukimi bulundugu Devlet'in vergi mevzuattna göre hisse senetleri geliri saytlan diger §irket hisselerinden dogan gelirleri de kapsar. (5) Bir äkit Devlet temettü lehdatl, temettüleri ödeyen §irketin mukimi buluodugu diger äkit Devlet'te temettüleri saglayan i§tirakin fiilen bagh bulundugu bir i§yerioe sahipse, 7 oci madde hükümleri uygularur. (6) Bir äkit Devletteki faaliyetini orada bulunan bir i§yeri araciligl ile icra eden diger äkit Devletin bir te§ebbüsünün kazao~larl, 7 nci maddeye göre vergileodirildikteo soura, kalan ktSm1 üzerinden, i§yerinin buluodugu ilk Devletin is: mevzuattna göre vergileodirilir. Madde 11 Artikel 11 Faizler Zinsen (1) Bir äkit Devlet'te dogao ve diger äkit (1) Zinsen, die aus einem Vertragstaat stammen und an eine in dem anderen Vertragstaat an- Devlet'io bir mukimine ödeoeo faizler, bu diger sässige Person gezahlt werden,· dürfen in dem Devlet'te vergilendirilir. anderen Staat besteuert werden. (2) Buounla beraber, bu faizler hastl olduklatl (2) Diese Zinsen dürfen jedoch in dem Vertragstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses äkit Devlette ve bu Devlet'io mevzuattna göre Staates besteuert werden; die Steuer darf aber vergilendirilebilir; fakat bu suretle ahnao vergi, 15 vom Hundert des Betrages der Zinsen nicht faiz miktarmtn yüzde 15'ioi a§amaz. übersteigen. (3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck (3) Bu maddede kullarulan "faiz" ter1m1, "Zinsen" bedeutet Einkünfte aus öffentlichen kamu bor9anmasmdati ipotek garantisine bagh Anleihen, aus Obligationen, auch wenn sie durch olsun olmasm veya kazanca i~tirak §artuu ta§lsm Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit taslmasm istikraz tahvillerinden ve her nevi einer Gewinnbeteiligung ausgestattet sind, und al~caklardan dogan gelirler ile bu gelirlerin aus Forderungen jeder Art sowie alle anderenhastl oldugu Devlet'in vergi mevzuatma göre Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, ikrazat geliri saytlan bütün digergelirleri kapsar. aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen gleichgestellt sind. (4) Bir llit Devlet'te mukim faiz lehdatl, (4) Hat der in einem Vertragstaat ansässige Empfänger der Zinsen in dem anderen Vertrag- faizlerin dogdugu diger äkit Devlet'te, faizleri www.parlament.gv.at - ---~---~--------------------~---------~-- 314 der Beilagen XII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 314 der Beilagen 9 von 23 9- staat, aus dem die Zinsen stammen, eine Betrieb- doguran alacaglO fiilen bagh bulundugu bir stätte und gehört die Forderung, für die die Zin- i~yerine sahipse, 7 nd madde hükümleri uygulantr. sen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte, ist Artikel 7 anzuwenden. (5) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragstaat ansä~sig ist oder nicht, in einem Vertragstaat eine Betriebsstätte und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte ein gegangen worden und trägt die Betriebstätte die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Vertragstaat stammend, in dem die Betriebstätte liegt~ (5) Bors:lu bizzat bir rut Devlet, veya bu ,devletin bir siyasi bölümü veya bir mahall1 idaresi veya bir mukimi oldugu takdirde, faizler bu Devlet'te dogmu~ saY1hr; bununla beraber, bir akit Devlet'in mukimi olsun veya olmaslO, faiz bors:lusu bir akit Devlet'te faizleri doguran istikrazlO kenrusi is:in akdedildigi ve bu faizleri ödemekle yükümlü bir i~yerine sahipse, amlan faizler, i~yerinin bulundugu äkit Devlet'te dogmu~ saYlhr. (6) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Zinsen,' gemessen an der 'zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall darf der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden. (6) Bors:lu ve alacakh araslOda veya her ikisi ile üs:üncü saruslar araslOda mevcut özel iliskiler dolaYlsiyle,' ödenen faiz miktan, - faizleri~ ait oldugu alacak nazara ahnarak, bu nevi ili§kilerin mevcut bulunmamasl halinde bors:lu ile alacak11 arastnda kararla~t1r11acak olan faiz miktanm a~tlgl takdirde bu madde hükümleri ancak bu SOD miktara uygulamr. Bu takdirde ödemeIerin fazla ktsffil, äkit Devletler'den her birinin mevzuatlOa göre ve bu Anla§ma'ntn diger hükümleri gözönünde bulundurularak vergilen-.dirilir. Artikel 12 Lizenzge bühren (1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragstaat stammen und an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person gezahlt werden, dürfen in dem anderen Staat besteuert werden. (2) Diese Lizenzgebühren dürfen jedoch in dem Vertragstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aher 10 vom Hundert des Betrages der Lizenzgebühren nicht übersteigen. (3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Lizenzgebühren" bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken einschließlich kinematographischer Filme sowie Fernsehfilme und -tonbänder, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden. (4) Hat der in einem Vertragstaat ansässige Empfänger der Lizenzgebühren in dem anderen Vertragstaat, aus dem die Lizenzgebühren stam- Madde 12 Gayri maddi hak bedelleri (1) Bir akit Devlet'te dogan ve diger akit Devlet'in hir mukimine ödenen gayri maddi hak hedelleri, ancak, bu diger Devlet'te vergilendirilir. (2) Bununla beraber, gayri maddi hak hedelleri, hunlarlO dogdugu akit Devlet'te ve hu Devlet mevzuattna göre vergilendirilebilir; ancak, allOan vergi, gayri maddi hak hedellerinin gayrisafi miktarlmn % 10'unu a§amaz. (3) Bu madde de kullam.lan "gayri maddi hak bedeli" deyimi, sinema filmleri ile televizyon film ve bandlarl dahil olmak üzere edebt, artistik veya jlmi bir eser üzerindeki telif hakktmn; hir ihtira herattntn, stnai veya ticad hir alämeti farikamn; bir resim veya bir modelin, bir plämn, , gizli bir formül veya bir imaMt usulünün kullamlmasl veya kullanma imtiyaZl ile hir stnai, ticart veya ilmi tes:hizatlO kullantlmasl veya kullanma imtiyazl ve stnai, ticad veya ilmi alanlarda eide edilmi~ bir tecrubeye ait biIgiIer is:in ödenen her nevi hedellerikapsar. (4) Bir ftkit Devlet mukimi gayri maddi hak bedeli lehdarl, gayri maddi hak hedellerinin hast! oldugu diger äkit Devlet'te gayri maddi www.parlament.gv.at 10 von 23 314 der Beilagen XII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 314 der Beilagen 10 , men, eine Betriebstätte und gehören die· Rechte hak bedellerini doguran hak veva malm fiilen oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebüh- baglt bulundugu. bir i§yerine sahip ise, 7 nei ren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betrieb- madde hükümleri uygulanlr. stätte, ist Artikel 7 anzuwenden. ' " (5) Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat aQsässigePersan ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragstaat ansässig ist oder nicht, in eib.em Vertragstaat eine Betriebstätte und ist der Vertrag, auf Grund dessen die Lizenzgebühren zu zahlen sind, für' Zwecke der Betriebstätte geschlossen und trägt die Betriebstätte selbst die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Vertragstaat stammend, in dem die Betriebstätte liegt. . (5) Bors1u bizzat bir akit Devlet veya b,u devletin bir siyasi bölümü veya bir mahalli idaresi veya bir mukimi oldugu' takdirde, gayri' maddi hak bedelle:d bu Devlet'te dogmu§ sayilir. Bununla beraber, bir akit Devlet mukimi olsun veya olmaslO gayri maddi hak bedeli bor<;lusu, bir akit Devlet'te, gayri maddi hak bedelinin ödenmesine amil olan mukave1enin kendisi i<jin akdedildigi ve bu gayri maddi hak bedelini ödemekle yükümlü bir i~yerine sahip ise, anuan gayri maddihak. bedelleri, i§yerinin bulundugu akit Devlet'te dogmu§ . saymr. , (6) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Lizenzgebühren, gemessen an der zugrunde liegenden Leistung" den Betrag, den Schuldner und Gläubiger. ohne diese Bezie-' hungen vereinbart hätten, so wird dieser .Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall darf der' übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragstaates und :unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden. (6) Bors1u ve alacakll araslOda veyaher ikisi ile ü<;üncü ki§iler araslOda mevcut özel ili§kiler dolaYlsiyle, ödenen gayri maddi hak bedeli, bu . bedelin ait olduguhak veya bilgi nazara allnarak, bu nevi ili§kilerin mevcut bulunmamasl halinde bor<;lu ile alacakh araslnda kararla§t1rrtacak olan gayri maddi hak bedelini a§tlgl takdirde, bu madde hükümleri ancak bu son miktara uygularur. Bu takdirde, ödemelerii.t fazla klSffil, akit Devletler'den her birinin mevzuatlna göre ve bu Anla§ma'nm diger hükümleri gözönünde bulundurularak vergilendirilir. Artikel 13 Madde 13 Gewinne aus der Veräußerung von VerSerma ye deger-arti§kazan<;lari mögen (1) Gewinne atis der Veräußerungunbeweg(1) 6 nel Maddenin 2 nci flkraslOda tarumlanan lichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 Ab-gayrimenkul maJ.lar mülkiyetinin devrinden dogan satz 2 dürfen in dem Vertragstaat besteuert wer- kazans1ar, bu mallann btilundugu akit Devlet'te den, in dem dieses Vermögen liegt. vergilendirilir. (2) Birakit Devlet te§ebbüsÜnün diger akit (2) Gewinne aus d~r Veräußerung .beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Devlet'te sahibibulundugu bir i§yerinin aktifinBetriebstätte darstellt, die ein Unternehmen eines deki menkul mallar mülkiyetinin dev'rinden Vertragstaates in. dem anderen Vertragstaat hat, veya bir akit Devlet niukimi bir ki§inin diger oder das zu einer festen Einrichtung gehört, über akit Devlet'te bir serbest meslek icras! i<;in die eine in einem Vertragstaat ansässige Personkullanrugl sabit bir <;all§ma yeri i<;in gerekli für die Ausübung eines freien Berufes' indem menkul' mallarlO mülkiyetinin devrinden dogan anderen' Vertragstaat verfügt, einschließlich der- kazan<;lar He bu i§yerinin(yalruz veya bütünüyle artiger Gewinne, die bei der Veräußerung'einer beraber) tamaffilyla mülkiyetinin devrindenveya solchen Betriebstätte (allein oder zusammen mitserbestmeslek icraslOa gerekli menkul mallarlO dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen mülkiyetinin devrinden dogan kazan<;lar, bu festen Einrichtung erzielt werden, dürfen in dem diger Devlet'te vergilendirilir. Bununla beraber, anderen Staat besteuert werden. Jedoch dürfen 22 nci maddenin3 ncü flkrasmda' belirtHen Gewinne aus der Veräußerung des in Artikel 22 menkul mallarlO mülkiyetinin devrinden dogan Absatz 3 genannten beweglichen Vermögens nur kazans1ar, yalmzca,söz konusu mallarlO anllan in dem Vertragstaat besteuert werden, in' dem madde geregince vergiye tabi' bulundugu. akit dieses bewegliche Vermögen nach dem an,geführ~ Devlet'te vergilendirilir: ten Artikel besteuert werden darf. . (3) Gewinne aus der Veräußerung des in den . (3) 1 nci ve. 2 nci flkralarda aOllanlar d1~mda Absätzen 1 und 2 nicht genannten VerlI),ögens kalan .bütün.· ,mallann' mülkiyetinin 'devrinden www.parlament.gv.at 314 der Beilagen XII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 314 der Beilagen dürfen nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist. Diese Gewinne dürfen jedoch in dem anderen Staat besteuert werden, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung sechs Monate nicht übersteigt und das veräußerte Vermögen in diesem anderen Staat gelegen ist. Aktien gelten im Sinn dieses Absatzes als in dem Staat gelegen, in dem sich der Sitz der Gesellschaft befindet. 11 von 23 11 dogan kazan~ar, yalruzca devredenin mukimi bulundugu likit Devlet'te vergilendiriHr. Bununla beraber, bu kazans:lar, devredilen mallartn bu diger Devlet'te bulunmast ve iktisap ve devir arastnda ges:en sürenin altl ayt a~mamasl halinde bu diger Devlet'te vergilendirilir. Bu bendin uygulanmasl baktmtndan, ~irketin kanun1 merkezinin bulundugu Devlet, hisse senetlerinin bulundugu yer olarak kabul edilir. Artikel 14 Madde 14 Selbständige Arbeit Serbest meslek faaliyetleri (1) Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus einem freien Beruf bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß die Tätigkeit in dem anderen Vertragstaat ausgeübt wird. Wird die Tätigkeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen in dem anderen Staat besteuert werden. (1) Bir likit Devlet mukiminin, bir serbest meslek icrastndan sagladtgl kazan~ar, faaliyet diger likit Devlet'te icra edilmediks:e, ancak, bu likit Devlet'te vergilendiriHr. Faaliyetin diger likit Devlet'te icra olunmasl halinde, bu faaliyet dolaYlSlyla eIde edilen kazans:lar, diger Devlet'te vergilendirilir. (2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Ver(2) 1. nci flkra hükümlerine bakdmakslZtn, gütungen, die eine in einem Vertragstaat ansäs- bir likit Devlet mukiminin diger likit Devlet'te sige Person aus einem in dem anderen Vertrag- serbest meslek icrastndan sagladlgl kazans:lar, staat ausgeübten .freien Beruf bezieht, nur in a~agldaki hallerde bu ki~inin mukim bulundugu dem erstgenannten Staat besteuert werden, wenn ilk sözü edilen Devlet'te vergilendirilir: a) lstihkak sahibi, bir takvim YUl is:inde a) der Empfänger sich in dem anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage wähtoplam olarak 183 günü a~mayan bir süre rend des betreffenden Kalenderjahres aufveya süreIer ile diger likit Devlet'te buluhält,und nursa; ve b) die Vergütungen von einer Person oder für b) lstihkak, . diger Devlet mukimi olmayan eine Person gezahlt werden, die .nicht in bir ki~i taraftndan veya onun adtna ödenirse; dem anderen Staat ansässig ist, und ve c) die Vergütungen nicht von einer Betriebc) lstihkak, istihkakl ödeyen ki~inin diger stätte oder einer festen Einrichtung getral1kit Devlet'te sahibi bulundugu bir i~yeri gen werden, die die Person, die die Verveya sabit bir s:alt~ma yed taraftndan giitungen zahlt, in dem anderen Staat hat. yüklenilmemi~se. (3) Ungeachtet des Absatzes 1 dieses Artikels dürfen Vergütungen, die von einer in einem Vertragstaat ansässigen Person an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person für eine außerhalb des erstgenannten Staates ausgeübte freiberufliche Tätigkeit gezahlt werden, in diesem erstgenannten Staat mit einem Satz besteuert werden, der 10 vom Hundert des Bruttobetrages dieser Vergütungen nicht übersteigt. (3) 1 inci ftkra hükümlerine baktlmakstzlfl bir likit Dev1et mukimi taraftndan diger likit Devlet mukimi bir ki~iye, ilk l1kit Devlet dt~tnda icra edilen bir serbest meslek faaliyeti kar~dlgl ödenen istihkaklar, bu ilk likit Devlet'te ve andan istihkaklartn gayrisafi miktarl!)J!l % 10 unu a~mayan bir nisbet Üzertnden vergilendirilir. (4) Die Bestimmungen der Absätze 1,2 und 3 (4) Bu maddenin 1, 2 ve 3 üncü flkralartndaki dieses Artikels sind auch auf Leistungen eines hükümler, bir te~ebbüs taraftndan, bir serbest Unternehmens anzuwenden, die in Form frei- meslek faaliyeti ~eklinde ifa edilen i~lere ait beruflicher Tätigkeit erbracht werden. istihkaklara da uygularur. (5) Ungeachtet des Artikels 7 und der Absätze 1, 2, 3 und 4 dieses Artikels' dürfen Vergütungen, die von einer in einem Vertragstaat ansässigen Person an ein Unternehmen des anderen Vertragstaates für eine Tätigkeit gezahlt werden, die in dem erstgenannten Vertragstaat im Zusammenhang mit' einer Bauausführung (5) 7 nci maddeilei~bumaddenin 1, 2, 3 ve4ncü flkralarl hükümlerine baktlmakslZtn, bir likit Devlet mukimi tataftndan, bu likit Devlet'te sütesi altt ayt a§mayan bit in~aat ~antiyesi, veya bit montaj i~i ile ilgili olarak ifa edilen bit faaliyet sebebiyle, diger likit Devletin bir te~ebbüsüne ödenenistihkaklar, ilklikit Devlet'te, bu istihkak- www.parlament.gv.at 12 von 23 314 der Beilagen XII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 314 der Beilagen 12 oder Montage, deren Dauer sechs Monate nicht lartn gayrisafi tutartntn yüzde 10'unu ges:meyen überschreitet, ausgeübt wird, in dem erstgenann- bir nisbette vergilendirilir. ten Vertragstaat mit einem Satz besteuert werden, der 10 vom Hundert des Bruttobetrages dieser Vergütungen nicht übersteigt. (6) Die in diesem Artikel vorgesehene Begrenzung des Satzes der in einem Vertragstaat erhobenen Steuer berührt nicht die Rechtsvorschriften dieses Staates über die Besteuerung der Nettoeinkünfte aus der geleisteten Arbeit. (6) Bu maddede öngörüldügü ~ekilde bir akit Devlet taraftndan tahsil olunan verginin nisbetinin slrurland1!1.lmaSl, söz konusu faaliyetin safi gelir üzerinden .vergilendirilmesine ili~kin olarak bu Devlet mevzuattnda yer alan hükümleri etkilemez. Artikel 15 Madde15 Unselbständige Arbeit Hizmetler (1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18, 19 und 20 dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß die Arbeit in dem anderen Vertragstaat ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen in dem anderen Staat besteuert werden. (1) 16, 18, 19 ve 20. nci maddeler hükümleri saklt kalmak üzere, bir akit Devlet mükiminin hizmet kar~lhgl sagladlgl ücret, maa~ ve benzeri bedeIler, hizmet diger akit Devlet'te icra edilmedikce, ancak bu Devlet'te vergilendirilir. Hizmetin diger akit Devlet'te icra edilmesi halinde, bu hizmet dolaYlSlyla altnan ücretler, bu diger Devlet'te vergilendirilir. (2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat an'sässige Person für eine in dem anderen Vertragstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur in dem erstgenannten Staat besteuert werden, wenn a) der Empfänger sich in dem anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres aufhält, und b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht in dem anderen Staat ansässig ist, und c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber in dem anderen Staat hat. (2) A§aglda zikredilen durumlarda, bir akit Devlet mukiminin diger akit Devlet'te hizmet erbabl olarak alrugl ücretler, 1 inci ftkra hükümlerine baktlmakslZtn, ancak bu ilk sözü edilen Devlet'te vergilendirilir: a) istihkak sahibi ilgili takvim Yllt i9nde toplam olarak 183 günü a~mayan bir süre veya süreler ile diger akit Devlet'te bulunursa; ve b) lstihkak diger Devlet mukimi olmayan bir i~veren taraftndan veya onun adtna ödenirse; ve (3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 dürfen Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines von einem Unternehmen im internationalen Verkehr betriebenen Schiffes oder Luftfahrzeuges ausgeübt wird, in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der Sitz des Unternehmens befindet. (3) Bir te~ebbüs taraftndan uluslararast seyruseferde i~letilen bir deniz veya hava ta~lttnda icra edilen bir ise karstltk ödenen ücretler, 1 inci ve 2 inci flkra hükümlerine baktlmakslztn, te§ebbüsün kanuni merkezinin bulundugu akit Devlet'te vergilendirilir. c) lstihkak, bu ücreti ödeyen i9verenin diger akit Devlet'te sahibi bulundugu bir i~yeri veya sabit bir s:alt§ma yeri taraftndan yüklenilmemi~se. Artikel 16 Madde 16 Aufsichts- und Verwaltungsratsvergütungen Yönetici istihkaklau Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrates einer Gesellschaft bezieht, die in dein anderen Vertragstaat ansässig ist, dürfen in dem an,deren Staat besteuert werden. Bir akit Devlet mukiminin, diger akit Devlet'te mukim bir ~irketin yönetim veya~ denetim kurulu üyesi stfatlyla alrugl primier, ikramiyeIer, huzur haklaIl ve diger benzeri ödemeier, bu diger Devlet'te vergilendirilit:. www.parlament.gv.at 314 der Beilagen XII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 314 der Beilagen 13 von 23 13 Artikel 17 Künstler und Sportler (1) Ungeachtet der Artikel 14 und 15 dürfen Einkünfte, die berufsmäßige Künstler, wie Bühnen-, 'Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker, sowie Sportler aus ihrer in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sie diese Tätigkeit ausüben. Madde 17 Artist ve sporcular (1) Tiyatro, sinema, radyo veya televizyon artistleri gibi profesyonel sanat<;tlar ile müzisyenlerin ve, sporcularm, bu sttatla serbest meslek faaliyetlerinden elde ettikleri gelirler, 14 ve 15 ind madde hükümlerine bakllmakslztn, bu faaliyetlerin icra edildigi äkit Devlet'te vergilendirilir. (2) Diese Einkünfte dürfen jedoch in dem im vorstehenden Absatz 1 genarinten Staat nicht besteuert werden, wenn die Tätigkeit anläßlich eines Besuches in diesem Staat durch eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person erfolgt und dieser Besuch von diesem anderen Veriragstaat, einer seiner Gebietskörperschaften oder einer als gemeinnützig anerkannten Einrichtung oder Organisation dieses anderen Staates finanziert wird. (2) Bununla beraber, eger faaliyet, bu Devlet'te, diger äkit Devlet, onun siyasi bölümlerinden biri veya bu diger Devlet'te kamuya yararh saYllan bir te~kilat veya kurulu§ taraf)ndan finanse edilen bir ziyaret yesilesiyle diger äkit Devlet'in bir mukimi taraflndan icra ediliyorsa, saglanan bu gelirler, yukarlda 1 nei ftkrada andan' Devlet'te vergilendirilmez. Artikel 18 Ruhegehälter Madde 18 Emekli maa§lau 19 uncu maddenin 1 ind ftkra hükümleri saklt kalmak üzere, bir akit Devlet mu~mi bir ki§iye evvelce görülen bir hizmet dolaYlSlyla ödenen emekli maa~lart ve diger benzeri istihkaklar, ancak bu Devlet'te vergilendirilir. Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 1 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden. Artikel 19 Öffentliche Funktionen (1) Vergütungen, einschließlich der Ruhegehälter, die von einem Vertragstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften unmittelbar oder aus einem errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der ,Gebietskörperschaft in Ausübung öffentlicher Funktionen erbrachten Dienste gezahlt werden, dürfen in diesem Staat besteuert werden. (2) Auf Vergütungen oder Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit ,eines der Vertragstaaten oder einer seiner Gebietskörperschaften erbracht werden, finden die Artikel 15, 16 und 18 Anwendung. Madde 19 Kamu görevleri (1) Bir ki§iye, bir äkit Devlet'e veya bir siyasi bölümüne, bir mahalll idareye gördügü kamu görevi mahiyetindeki hizmet kaqthgtnda bu äkit Devlet veya bir siyasi bölümü veya bir mahalli idare taraftndan dogrudan veya bunlarca kurulmus fonlardan ödenen emekli maaslart ve istihkakl~r 0 Devlet'te vergilendirilebilir.' Artikel 20 Madde 20 (2) Akit Devletler'den biri veya onun siyasi bölümleri ile mahalli idarelerden biti taraftndan yürütülen ticari veya smai bir faaliyet\ <;er<;evesinde görülen bir hizmet kar§dtgt ödenen istihkaklarla emekli maa§larma, 15, 16 ve 18 ind maddeler hükümleri uygulamr. Studenten und Professoren Ögrenci ve ögretmenler (1) Zahlungen, die ein Student oder Lehrling, der Staatsangehöriger eines Vertragstaates ist und sich in dem anderen Vertragstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, werden in dem anderen Staat nicht besteuert, sofern ihm diese Zahlungen aus Quellen außerhalb des anderen Staates zufließen. (1) Biräkit Devlet'in uyrugu ve diger äkit Devlet'te yalnlZca ögrenim veya mesleki yeti~me is:in ges:ici olarak bulunan bir ögrenei veya stajyerin ges:imi, ögrenimi veya me~leki yeti§mesi ile, ilgili masraflartnt kar~damak üzere aldtgt paralar, bu diger äkit Devlet'in dt§tnda kalan kaynaklardan saglanmalart §artiyle, bu diger Devlet'te vergilendirilmez. www.parlament.gv.at 14 von 23 314 der Beilagen XII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 314 der Beilagen 14 (2) Vergütungen, die ein Professor oder Lehrer bezieht, der Staatsangehöriger eines Vertragstaates ist und der sich in dem anderen Vertragstaat zur Ausübung einer Lehrtätigkeit oder wissenschaftlicher Forschung aufhält, werden in diesem anderen Staat nicht besteuert, vorausgesetzt, daß sich der Professor oder Lehrer dort nicht dauernd aufhält und diese Vergütungen aus Quellen allßerhalb dieses anderen Staates stammen; diese Bestimmung gilt auch für Personen, die Staatsangehörige eines Vertragstaates sind und sich in dem anderen Vertragstaat zur Ausübung wissenschaftlicher Forschung aufhalten. . (3).. Vergütungen aller Art, die für eine insgesamt 183 Tage im Jahr nicht übersteigende unselbständige Arbeit von Studenten oder Lehrlingen bezogen werden, die Staatsangehörige eines der beiden Vertragstaaten sind und sich aus diesem Staat in den anderen Vertragstaat begeben haben, um eine praktische Ausbildung im Zusammenhang mit ihren Studien oder ihrer Ausbildung zu erhalten, sind in dem Vertragstaat, in dem diese unselbständige Arbeit ausgeübt wird, von der Steuer befreit. (2) Aym ~ekilde, bir akit 'Devlet uyrugu olan ve diger akit Devlet'te ögretim ve' bilimsel ara~tlrmalar yapmak amaclyla bulunail bir ögretmen veya ögret~m üyesinin, ögretim veya ara~ tlrma ~lhgl, alCLtgl istihkaklar, bu bulunmalarl dairru: bir mahiyet almamak ve bu ahnan istihkakla:r bu diger Devlet dl~mdakikayruiklardan geIIDek kaywyla, bu diger Devlet'te vergilendirilmez; bu hüküm, bit akit Devlet uyrugu olan ve diget akit Devlet'te bilimsel ara~t1rmalar yapmak amaclyla bulunan ~ah1slara da, uygulamr. (3) tki akit Devlet'ten birinin uyrugu olan ve ögrenimi veya mesleki yeti~mesi ile ilgili tatbiki bilgiler edinmek amaClyla bir y11 zarfmda 183 günü a~mayan bir süreveya süreler i~n bu ~kit Devlet'ten ayrlhp diger akit Devlet'e giden ögrenci veya stajyerlerin bir hizmet kat~iligl aldtgl her nevi istihkaklart, bu hizmetin görüldügü akit Devlet'te vergiden müstesna tutulur. Artikel 21 Madde 21' Nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte Anla~mada aS:1ks:a belirtilm:eyen gelirler ' (1) Einkünfte, die ihre Quelle in einem Ver(1) Bu Anla~ma'da farkh bir hükümbulunmatragstaat haben, dürfen in diesem Staat besteuert d1ks:a, kaynagl bir akit Devlet'te bulunan gelirler, werden, es sei denn, daß dieses Abkommen bu Devlet'te vergilendirilir. eine anderslautende Bestimmung enthält. (2) Einkünfte, die aus Quellen außerhalb der heiden Vertragstaaten stammen, dürfen nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem der Empfänger dieser Einkünfte ansässig ist, sofern sie nicht auf Grund der vorhergehenden Artikel dieses Abkommens in dem anderen Vertragstaat besteuert werden dürfen. ' (2) Her iki akit Devlet'in w§mdakikaynaklardan dogan gelit unsurlart,bu Anla~manm' öriceki maddeleriuyarmca, diger akie Devlet'te 'vergiye tabi olmamalarl ~artiyle, ancak, bu gelirlerielde edenki~ininmukim bulundugu akit Devlet'te vergilendirilir. Artikel 22 Madde 22' Vermögen Servet (1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des (1) 6 nCI madde'nin 2 nd ftkrasmda taPlmlanan Artikels 6 Absatz 2 darf in dein Vertragstaat gayrimenkul mallardante~ekkül eden ,servet, besteuert werden, in dem dieses Vermägen liegt. bu mallarm bulundugu akit Devlet'te vergiJ.endirilir. (2) Bewegliches Vermögen, das Bet~iebsver~ (2) Bir te~ebbüse aitbir i~yerinin aktifine mögen einer Betriebstätteeines Unternehmens dahil meflkul mallardan veya bir, serbest meslek darstellt oder das zu einer der Ausübung eines icrasmda kullantlan hir sabit s:all~ma yerini freien Berufes dienenden festen Einrichtung te~kil ed~n menkul mallardan te~ekkül eden gehört, darf in dem Vertragstaat besteuert wer- servet, i~yetinin 'veya sabit s:all~ma yerinin den, in dem sich die Betriebstätte oder die feste bulundugu akit Devlet'te vergilendirilir. Einrichtung befindet. (3) Schiffe und Luftfahrzeuge im internatio(3) Uluslararasl seyrüseferde i~letilen deniz' ve nalen Verkehr sowie bewegliches Vermögen, havata~ttlat1ile bunlarm i~letilmesine tahsis das dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge edilen menkul mallar,ancak .te~ebbüsün kanuni dient, dürfen nur in dem Vertragstaat besteuert tperkeziniri bulundugu äkit, Devlet'te vergilenwerden, in dem sich der Sitz des Unternehmens dirilir. , befindet. www.parlament.gv.at 314 der Beilagen XII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 314 der Beilagen 15 von 23 15 (4) Alle anderen Vermögensteile einer in einem (4) Bir akit Devlet mukimi bir ki~inin servetinin Vertragstaat ansässigen Person dürfen nur in bütün diger unsurIarl, ancak bu Devlet'te vergilendiesem Staat besteuert werden. dirilir. Artikel 23 Madde 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung Önleme usulleri (1) Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige Person Einkünfte - mit Ausnahme von Einkünften, die unter Absatz 2 fallen - oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in dem anderen Vertragstaat besteuert werden, so nimmt der erstgenannte Staat diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus. Diese Befreiung beschränkt nicht das Recht eines. der beiden Vertragstaaten, die solcherart befreiten Einkünfte oder das solcherart befreite Vermögen bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen. (1) Birakit Devlet mukimi, a~agldaki 2 nd fikrada belirtilen gelirler dl~lnda ve bu Anla~ma hükümleri uyannca diger akit Devlet'te vergilendirilen gelirler eIde ettigi veya servet sahibi oldugu takdirde, iIk Devlet sözü ges;en gelirleri veya serveti vergiden müstesna tutar. Bu istisna hükmü, vergi nisbetinin tayini esnaslnda iki Devlet'ten birinin böylece istisna edilmi~ olan gelir veya servet unsurlanD1 dikkate almak hakklD1 Stnlrlamaz. (2) Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige Person Einkünfte, die nach den Artikeln 10, 11, 12, 13 Absatz 3 und 14 Absätze 3 und 5 in dem anderen Vertragstaat besteuert werden dürfen, so rechnet der erstgenannte Staat auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in dem anderen Vertragstaat gezahlten Einkommensteuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfäIIt, die in dem anderen Vertragstaat besteuert werden dürfen. _ (2) Bir akit Devlet mukimi, bu Anla~mamn 10, 11, 12 nd maddeleriyle 13 üncü maddesinin 3 üncü· flkrasl ve 14 üncü maddesinin 3 ve 5 ind flkrasl uyartnca diger akit Devlet'te vergilendiriIen gelirler eIde etmesi halinde ilk Devlet diger akit .Devlet'te ödenen gelir vergisine e~it bir miktan, bu mukimin gelirlerinden aldtgl vergiden mahsup eder. Bununla beraber, bu suretle yapdan mahsup diger akit Devlet'te vergilendirilen gelirlere tekabül eden ve mahsuptan evveI hesaplanan vergi klsmlnl a~amaz. (3) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Zinsen oder Lizenzgebühren aus der Türkischen Republik und werden diese Zinsen oder Lizenzgebühren dort auf Grund besonderer, nach türkischem Recht zur Förderung der türkischen Wirtschaftsentwicklung vorgesehenen Maßnahmen mit einem Satz besteuert, der auf weniger als 10 vom Hundert ermäßigt ist, so wird auf die in Österreich von diesen Einkünften erhobene Steuer unter den in Absatz 2 vorgesehenen Bedingungen ein Betrag von mindestens 10 vom Hundert des Bruttobetrages dieser Zinsen oder dieser Lizenzgebühren angerechnet. (3) A vusturya mukimi bir ki~i, Türkiye Cumhuriyetinde dogail ve orada, Türk ekonomisinin geli~mesini te~vik amaclyla Türk mevzuattnda öngörülen özel tedbirler dolaY1S1yla yüzde 10 un alttnda indirilen bir nispet ile vergilendirilen faiz veya gayrimaddl hak bedelleri eIde ederse, ikind ftkrada öngörülen ~artlarla bu faiz veya gayrimaddi hak bedellerinin gayrisafi tutarlarlD1n en az yüzde 10'u Avusturya Cumhuriyetinde bu gelirlerden altnan vergiden mahsup edilir. Artikel 24 Madde 24 Austausch von Informationen Bilgi mübadelesi (1) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten werden die Informationen austauschen, die erforderlich sind zur Durchführung dieses Abkommens und des innerstaatlichen Rechts· der Vertragstaaten betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern~ soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung mit dem Abkommen in Einklang steht. Alle so ausgetauschten Informationen sind geheimzuhalten und dürfen nur solchen Personen oder Behörden zugänglich (1) Akit Devletler'in yetkili makamlatt, bu Anla§ma hükümlerinin ve äkii: Devlet'Ier dahili mevzuatlartnda öngörülen vergilendirme Anla~ma'ya uygun oldugu öls;üde, AnIa§ma konusuna giren vergilerle ilgili äkit Devlet'ler mevzUatl hükümlerinin uygulanmasl is:in lüzumlu bilgileri teati edeceklerdir. Bu suretle teati edilen bütün bilgiler gizli tutulacak ve ancak, bu AnIa~ma'da belirtilen vergilerin tahakkuk veya tahsilleriyle veya bu hususlardaki ~ikäyet ve itirazlara bak- www.parlament.gv.at 16 von 23 314 der Beilagen XII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 16 314 der Beilagen gemacht werden, die mit der Veranlagung oder makla görev,li ki~i veya makamlara ve söz konusu Einhebung der unter das Abkommen fallenden vergilere ili~kin cezai kovu~turmalar iyin adlt Steuern befaßt sind, die diesbezügliche Rechts- makamlara vel'ilebilecektir. mittel behandeln oder die hinsichtlich der genannten Steuern strafgerichtliche' Verfolgung führen. (2) 1 nd flkra hükümleri, his: bir. surette akit (2) Absatz 1 ist auf keinen Fall so auszulegen, Devletler'den birini; als verpflichte er einen der Vertragstaaten : a) Kendi mevzuat111a veya idad tatbikat111a a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, veya diger akit Devlet'in idari tatbikat111a die von den Gesetzen oder der Verwaltungsayklrl idari tedbirler almaya; praxis dieses oder des anderen Vertragstaates abweichen; b) Angaben zu übermitteln, die nach den Ge- b) Kendi veya diger akit Devlet'in mevzuatlna dayamlarak veya olagan idarl tatbikatl setzen oder im üblichen Verwaltungsablauf s:ers:evesinde edinilmesi mümkün olmayan dieses oder des anderen Vettragstaates bilgiler saglamaya; nicht beschafft werden können; c) Ticari, s111ai, mesleki' bir sun veya ticari c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis usulü if~a edecek bilgileri veya bildirilmesi kamu düzenine ayklrl dü~ecek bilgileri oder ein Geschäftsverfahren preisgeben vermeye zorlayacak ~ekilde yorumlanamaz. würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche. Artikel 25 Gleichbehandlung (1) Die Staatsangehörigen eines Vertragstaates dürfen in dem anderen Vertragstaat weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen die Staatsangehörigen des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können. (2) Vorbehaltlich des Absatzes 5 des Artikels 10 darf die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragstaates in dem anderen Vertragstaat hat, in dem anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben.. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragstaat, den in dem anderen Vertrags,taat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er den in seinem Gebiet ansässigen Personen gewährt. (3) Die Unternehmen eines Vertragstaates, deren Kapital ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar, einer in dem anderen Vertragstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen in dem erstgenannten Vertragstaat weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können. Madde 25 AY1tlm ya pllmaniasl (1) Bir akit Devlet'in uyrugu, diger akit Devlet'te, aym durumda bulunan bu diger Devletin uyrugunun tabi oldugu veya olabilece+ gindenba~ka veya daha agu his:bir, vergi veya bununla ilgili mükell(:fiyete tabi tutulamaz. (2) 10'uncu maddenin 5 ind flkrasl hükürnleri sakll kalmak kaydlyla, bir akit Devlet te~ebbü sünÜfl diger akit, Devlet'te sahibibulundugu bir i~yeri, aym faaliyeti icra eden bu diger Devlet te§ebbüslerine nazaran daha gayrimüsait bir §ekilde vergilendirilmez. Bu hüküm, bir akit Devlet'i, maddi durum veya aile sorurnluluklan dolaYlslyla kendi mukirnlerine tamdlgl ~ahsi indirirnlerle vergi ve matrah indirimlerini, ruger akit Devlet mukimlerine de tammaya zorlayacak §ekilde yorumlanamaz. (3) Bir äkit Devlet'in sermayesi tamamen veya ktsmen,dogrudan veya ,dolaylt olarak, diger äkit Devletfin bir veya birden fazla mukimi elinde veya köntrolünde bulunan te~ebbüsleri, ilk akit Devlet'te, bu Devlet'in aym mahiyetteki diger te§ebbüslerin tabi olduguveya olabileceginden ba§ka veya daha agu his: bir vergi veya bununla ilgili mükellefiyete tabi tutulamaz. www.parlament.gv.at 314 der Beilagen XII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 314 der Beilagen 17 von 23 17 Artikel 26 Madde 26 Verständigung sverfahren Sulh usulü (1) Ist eine in einem Vertragstaat ansässige Person der Auffassung, daß die Maßnahmen eines Vertragstaates oder beider Vertragstaaten für sie zu einer Besteuerung geführt haben oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach innerstaatlichem Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragstaates unterbreiten, in dem sie ansässig ist. (1) Bir akit Devlet mukimi, akit Devletler'den biri veya her ikisi taraftndan ahnan tedbirlerin kendisi i9n bu Anla~ma'ya uygun olmayan bir vergilendirmeye müncer oldugu veya ölacagl karustna vardlgl takdirde, bu Devletler'in milll: mevzuatlartnda öngörülen müracaat usulleriyle bagh olmaks1Z1n, durumunu, mukimi bulundugu äkit Devlet'in yetkili makamina arzedebilir. (2) Hält diese zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragstaates so zu regeln, daß eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. (2) Bu yetkili makam, talebi yerinde bulmakla beraber kendisi tatmin edici bir c;özüm getiremedigi takdirde, Anla~ma'ya ayklIl bir vergilendirmeyi önlemek amaclyla, diger äkit Devlet'in yetkili makaml ile sulhen anla~maya gayret sarfedecektir. (3) Die zuständigen Behörden der Vertragstaa(3) Akit Devletler'in yetkili makamlan, sulhen ten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder anla~maya riayetle, Anla~ma'ntn yorumlanmasl Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung veya uygulanmastndan dogabilecek güc;lükleri des Abkomrpens entstehen,in gegenseitigem halle veyatereddütleri gidermeye c;ah~trlar. Einvernehmen zu beseitigen. (4) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im . Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren. Erscheint ein mündlicher Meinungsaustausch für die Herbeifü1;lrung der Einigung zwecktnäßig, so kann ein solcher Meinungsaustausch in einer Kommission. durchgeführt werden, die aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragstaaten besteht. (4) Akit Devletler'in yetkili makamlan, önceki flkralarda gösterildigi ~ekilde bir anla~ma'ya varmak ic;in, dogrudan kendi aralannda haberle~e bilirler. Eger ~ifahi görü~ teatileri bu sulhen an1a~maYl kolayla~t1racaksa,· äkit Devletler'in yetkili makamlartrun temsilcilerinden kurulu bir komisy~nda görü~ teatisi yapllabilir. (5) Die Staatsangehörigen eines Vertragstaates, die in dem anderen Vertragstaat eine unselbständige Arbeit ausüben, können sich zur Regelung ihrer damit im Zusammenhang stehenden steuerlichen Angelegenheiten der Hilfe von Beamten bedienen, die von einer Behörde ihres Heimatstaates zu diesem Zweck in den anderen Vertragstaat entsandt wurden. Die Rechte und Pflichten dieser Behörden und· Beamten bestimmen sich nach den Rechtsvorschriften, die in diesem anderen Vertragstaat für Bevollmächtigte gelten, die in gleichen Angelegenheiten tätig sind. (5) Bit äkit Devlet'in diger äkit Devlet'te bit hizmet faaliyeti ifa eden uyruklan, bu faaliyetlerle ilgili vergi mes'elelerinin halli ic;in, kendi Devletleri'nin .bir makamlntn bu maksatla diger Devlet'e gönderdigi memurlartn yardtmma ba§vurabilir. Bu makam ve memurlann hak ve vecibeleri, diger äkit Devlet'te vergi mükelleflerini temsile yetkili ki§iler ic;in gec;erli hükümlere göre düzenlenir. Artikel 27 Madde 27 Diplomatische und konsularische Beamte Diplomasi ve konsolosluk memurlart Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den diplomatischen und konsularischen Beamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Vereinbarungen zustehen. Bu Anla~ma hükümleri, diplomasi ve konsolosluk memurlartrun, gerek devletler hukukUnun genel kurallarma, gerek özel Anla~malar hükümlerine göre yararlandtklarl vergi ayncahklartnl etkiIemez. www.parlament.gv.at 18 von 23 314 der Beilagen XII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 314 der Beilagen 18 Artikel 28 M,adde 28 Inkrafttreten Yürürlüge girme (1) Dieses Abkommen soll ratifiziert und die (1) Bu An1a~ma onaylanacak ve onay belgeleri, Ratifikationsurkunden sollen so bald wie mög." mümkün oldugu kadar s:abuk, Ankara'da lieh in Ankara ausgetauscht werden. teati edilecektir. (2) Dieses Abkommen tritt mit dem Austausch (2) Anla~ma, onay belgelerinin teati tarihinden der Ratifikationsurkunden in Kraft, und seine itibaren yüriirlüge girecek ve hükümleri: Bestimmungen finden Anwendung a) in der Türkischen Republik für alle Steuera) Türkiye Cumhuriyeti'nde Anla§ma'nm zeiträume, die nach dem 1. Jänner des Jahyürürlüge girdigi ym izleyen yllm 1 Ocak, res enden, das dem Jahr folgt, in dem das gününden sonra kapanan her vergilendirme Abkommen in Kraft getreten ist; dönemi i9n; b) in der Republik Österreich für Steuern, die b) A vusturya Cumhuriyetinde ise, Anla§marun für Jahre erhoben werden, die dem Jahr yürürlüge girdigi Y111' izleyen ytllar i\(in folgen, in dem das Abkommen in Kraft tahsil olunan vergilere getreten ist. uygulanacaktlr. Artikel 29 Madde 29 Yürürlükten kalkma Außer krafttreten Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es , nicht von einem der Vertragstaaten gekündigt worden ist. Jeder Vertragstaat kann das Abkommen auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung Bu An1a~ma, akit Devletler'den biri tarafindan feshedilinceye kadar yürürlükte kalacakttr. ~.Akit Devletler'den her biri, Anla~ma'Y1, hertakvim yll101n bitiminden en az alt1 ay önce diplomatik yoldan bildirmek; suretiyle feshedebilir. Bu durumda, Anla~ma: a) in der Türkischen Republik: für alle Steuerzeiträume, die am oder nach dem 31. Dezember des Jahres enden, das dem Jahr der Kündigung folgt; a) Türkiye Cumhuriyeti'nde: ihbart izleyen ytlm 31 Araltk günü veya sonrasmda kapanan her vergilendirme dönemi i~in; b) in der Republik Österreich : b) A vusturya Cumhuriyetinde ise" ihbarl izleyen yIllar i9n tahsil olunan'vergilere für Steuern, die für Jahre erhoben werden, die dt;m Jahr der Kündigung folgen. uyguhinmayacakur. ZU URKUND DESSEN haben' die BevollBU HUSUSLARI TEYIDEN, iki Devlet'in mächtigten der beiden Staaten dieses Abkommen Tarn Yetkili Temsilcileri, i§bu Anla§ma'Yl unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen. ' imzaladIlar ve mühürlerini vaz'ettiler. Geschehen zu Wien, am 3. November 1970, Almanca ve Türk~ dillerinde iki müsha in doppdter Urschrift, indeutschet und türkischer halinde ve her iki metin de aym derecede muteber Sprache, wobei beide' Texte gleichermaßen olmak üzere. authentisch sind. 3. KaSlm 1970 taJihinde Vlyana'da düzenlen~ mi~tir. Für die Republik Österreich: Avusturya Cumhuriyeti aruna: , Dr. JOfief Hammerschmidt Dr. Joser Hammerschmidt Für die Türkische Republik: Türkiye- Cumhuriyeti adma: Rahmi Gümrük~üoglu Rahmi www.parlament.gv.at Gümrük~üoglu 314 der Beilagen XII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) J 14 der Beilagen 19 von 23 19 Erläuternde' Bemerkungen I. Allgemeiner Teil Zwischen österreich und der Türkei hat bisher keine vertragliche Regelung der steuerlichen Beziehungen bestanden. Die fortschreitende Entwicklung der österreichisch-türkischen Wirtschaftsbeziehungen hat es jedoch erforderlich gemacht, eine doppelte Besteuerung im Verhältnis zu diesem Staat durch ein zwischenstaatliches Abkommen auszuschalten un'd damit das wesentlichste steuerliche Hemmnis für die weitere Entfaltung des gegenseitigen Wirtschaftsverkehrs zu beseitigen. Der Abschluß eines solchen Abkommens erfolgt im ubrigen in Erfüllung der von der Organisation ,für wirtschaftliche Zusammenapbeit (OECD) am 30. Juli 1963 heschlossenen Empfehlung, derzufolge die Mitgliedstaaten sich um den Abschluß von zweiseitigen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. hemühen sollten. Es sind daher im Oktober 1968 in Wien zwischen einer österreichischen und einer türkischen Delegation Verhandlungen über den Abschluß eines Doppelbesteuerungsabkommens ' aufgenommen worden, die im April 1969 in Ankara fortgesetzt wurden und am 3. November 1970 zur Unterzeichnung ,des beiliegenden Abkommens geführt halben. ' tes. Die Türkei hat als wirtschaftlich noch in Entwicklung befindliches Land darauf gedrungen, daß ihr die nach innerstaatlichem Recht zustehenden Besteuerungsansprüche an den aus ihrem Staatsgebiet stammenden Einkünften nicht durch das Doppdbesteuerungsabkommen' entzogen werden sollen. Dieses Anliegen der Entwicklungsländer wird in der internationalen Vertragspraxis allgemein berücksichtigt, so daß sich auch österreich gegenüber derartigen Wünschen der Türkei aufgeschlossen zeigen mußte, zum al auch der türkische Vertragspartner zu sehr wesentlichen Zugeständnissen zum Vorteil der österreichischen Wirtschafts interessen bereit war: So wird die Türkei ihr Quellenbesteuerungsrecht hei SchachteMividenden (Artikel 10) und bei Lizenzgebühren (Artike1 12), die an österreichische Unternehmen gezahlt werden, erheblich einschränken; sie ",ird gewerbliche Gewinne österreichischerFirmen nur besteuern, wenn sich eine Betriebstätte (im Sinn der OECDTerminologie des Artikels 5) in der Türkei befindet (Artikel 7), Bauausführungen und Montagen österreichischer Unternehmen erst dann steuerlich voll erfassen, wenn diese länger als sechs Monate andauern (Artikel 5). österreicher, die :vorübergehend in der Türkei einen Zweit. wohnsitz begründen, werden in der Türkei erst dann mit ihrem Welteinkommenbesteuert, wenn sich auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen in die Türkei verlagert hat (Artikel 4); Dienstnehmer, die, von ihren österreichischen Ar1beitgebern kurzfristig in die Türkei entsandt werden, werden dort nicht mit ihren Dienstbezügen besteuert (Artikel 15). Das Abkommen folgt in seiner Struktur und in vielen Einzelregelungen dem vom Fiskalkomitee der OECD ausgearbeiteten Musterahkommen zur Vermeidung der Doppe1besteuerungdes' Einkommens und des Vermögens; die Doppelbesteuerung wird wie in den meisten österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen - grundsätzlich nach der Befreiungsmethode unter Progressi~msvor'behalt und nur 11. Besonderer Teil bei bestimmten Etnkünften nach der AnrechZu Artikel 1: .. nungsmethode beseitigt (v gl. Erläuterungen zu Artikel 23). Das Abkommen ist grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit auf alle natürDas vorliegen'de Abkommen unterscheidet sich vom OECD-Musterabkommen vor allem durch lichen und, juristischen Personen anzuwenden, eine stärkere Betonung der Besteuerungsrechte die gemäß Artikel 4 in einem der beiden Verdes Quellenstaates (das heißt jenes Staates, aus tragstaaten . ansässig sind. dem die zu besteuernden Einkünfte stammen Zu Artikel 2: oder in dem das zu besteuernde Vermögen liegt) In sachlicher Hinsicht gilt das AJbkommen für und durch die Berücksichtigung einiger Besonderheiten des türkischen innerstaatlichen Rech- alle in den beiden Vertragstaaten im Zeitpunkt www.parlament.gv.at 20 von 23 314 der Beilagen XII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 20 314 der Beilagen der Unterzeichnung in Geltung stehenden O'der fallen sind, bei der Gewinnermittlung der künftig erhO'benen Steuern vO'm EinkO'mmen türkischen Betrielh'stätte vO'm .Nhzug auszuund vom Vermögen. schließen. Zu Artikel 3: Zu Artikel 8: Dieser Artikel enthält einige für die AnwenDieser Artikel enthält die internatiO'nal 'dung des AJbkommens erfO'rderlidte Begriffsum- üblidte Zuteilung des Besteuerungsredttes für die schre~bungen. aus dem Betrieb vO'n Schiffen O'der Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr erzielten Gewinne an den Staat, in dem sich der Ort 'der Zu Artikel 4: tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens Die Umschreibung des Begriffes der Ansässig- befindet. keit folgt grundsätzlich jener Fassung, di-e hiefür im FiskalkO'mitee der OECD ausgearbeitet wurde. Eine Besonderheit liegt allerdings darin, Zu Artikel 9: daß bei Gesellschaften, deren Sitz sich in dem In diesen Artikel wurde die im OECDeinen Vertragstaat, die tatsächliche Geschäfts- MusterabkO'mmen bereits vorgesehene Regelung leitung jedO'dt in ,dem anderen Staat befindet, übernommen, die sich mit verbundenen Unterdie Lösung des, Ansässigkeitskonfliktes einem nehmen (Mutter- und Tochtergesellsdtaften SO'Verständigungsverfahren vorbehalten bleibt. wie Gesellschaften unter gemeinsamer Kontrolle) Diese Regelung war erforderlich, weil das tür- befaßt. Es ist darin vorgesehen, daß in sO'ldten kisdte Steuerrecht nur den Sitz einer Gesell- Fällen ,die Steuerbehörden eines Vertragstaates schaft als Anknüpfungspunkt für unbeschränkte Gewinnberichtigungen vornehmen dürfen, wenn Steuerpflicht kennt, sO' daß sich die Türkei dem wegen der besO'nderen Beziehungen zwischen den internatrO'nal üblichen Grundsatz nicht an- Unternehmen nidtt ,die tatsächlich in diesem schließen kO'nnte, daß in 'diesen Fällen das Kri- Staat entstandenen steuerlichen Gewinne aus' terium der Geschäftsleitung 'gegenüber jenem gewiesen werden. des Sitzes vorherrschen'd sein sO'll. Zu Artikel 10: Zu Artikel 5: Die' Auf teilung der Besteuerungsredtte an Die Umschreihung des Begriffes "Betriebstätte" fO'lgt grundsätzlich jener Fassung, die hiefür im Fiskalkomitee der OECD ausgeartbeitet wurde. Bauausführungen und Montagen bilden allerdings bereits dann eine Betriebstätte, wenn sie durch einen Zeitraum von nur sechs MO'naten unterhalten werden. Für Bauausführungen O'der MO'ntagen von kürzerer Dauer ist die Regelung des Artikels 14 Absatz 5 von Bedeutung. Zu Artikel 6: Dividenden ist entspredtend der nunmehr üblidt gewO'rdenen internationalen Vertragspraxis dergestalt geregelt, 'daß Dividenden im WO'hnsitz'staat des Divi;dendenempfängers grundsätzlich VO'll und im Quellenstaat in' eingesdtränktemAusmaß besteuert werden dürfen; der Wohnsitzstaat ist durdt Artikel 23 des Abkommens zur Vermeidung einerDO'Ppelbesteuerung verpflidttet, die im Quellenstaat im vertraglidt zulässigen Ausmaß erhobene Steuer auf seine eigene Steuer anzUl'echnen, die auf diese Einkünfte entfällt. Das Besteuerungsredtt des Quellenstaates ist Das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen wurde nach internatio- aHgemein mit 350/0 des 'Bruttdbetrages der naler übung dem Vertragstaat zugeteilt, in dem Dividenden begrenzt. Durch diese Begrenzung soll einerseits ,gesidtert werden, daß die Türkei das unbewegliche Vermögen liegt. beredttigi: ble~bt, nach Osterreidt fließende Dividenden nach ihrem derzeitigen innerstaatZu Artikel 7: lidt,en Recht voll besteuern zu dürfen, daß aber Gewerbliche Gewinne, die ein Unternehmen an'dererseits bei einer allfälligen Änderung .des eines Vertragstaates JUs dem anderen Vertrag- türkischen Redttes die Besteuerung den nunstaat bezieht, dürfen in diesem anderen Staat mehr festgelegten Satz von 35% nicht übernur insO'weit besteuert werden, als sie einer in steigen wird dürfen. diesem Staat gelegenen Betriebstätte zurechenbar Zur Erleichterung vO'n KapitalinvestitiO'nen sind. Hiefür sind der Betriehstätte jene Gewinne sieht das Abkommen Sonderregelungen für zuzurechnen, die sie als völlig unabhängiges Dividenden vor, die von einer in einem der Unternehmen hätte erzielen können. beiden Staaten ansässigen Gesellsdtaft (TodtterAbweidtend vO'n der sO'nst üblichen Regelung gesellschaft) an eine im anderen Staat ansässige hindert der Vertrag die Türkei nicht daran, all- Gesellschaft (Muttergesellschaft) gezahlt werden, gemeine Gesdtäfts- und VerwaltungskO'sten, die an der auszahlenden Gesellschaft zumindie beim Stammhaus des Unternehmens ange- destens mit 25% beteiligt ist: In diesem Fall ist www.parlament.gv.at 314 der Beilagen XII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 314 der Beilagen einerseits der Quellensta:at verpflichtet, sein Besteuerungsrecht auf 25%des Brutto'betrages der Dividenden einzuschränken (Absatz 2 lit. a) und andererseits ist der Wohnsitzstaat der die Dividenden empfangenden Gesellschaft verpflichtet, diese Dividendeneinnahmen von seiner Besteuerung auszunehmen, wenn im übrigen jene Voraussetzungen zutreffen, die innerstaatlich für die Gewährung des Schachtelpriv:ilegs' (§ 10 KStG 1966) erforderlich sind (Albsatz 3). 21 von 23 21 Zu Artikel 13: In diesem Artikel ist die vom Fiskalkomitee der OECD vorgeschlag~ne Regelung für die Besteuerung von Gewinnen aus Vermögensveräußerungenülbernommen worden; sie wurde jedoch über türkischen Wunsch durch eine Bestimmung ergänzt, die AIb:kommensmi~bräuchen entgegenwirken soll (AJbsatz 3 zweiter und dritter Satz). Absatz 6 des Artikels trägt einer Besonderheit des türkischen innerstaatlichen Steuerrechts Rechnung: danach wird der Gewinn der Betrie'hstätte einer ausländischen GeseHschaft vorerst einer Körperschaftsteuerbe1astung von 250/0 unterworfen. Der verbldbende Gewinn unterliegt wie eine Gewinnausschüttung der von Dividenden erhdbenen Besteuerung. Da diese Gesamtsteuer!helastung ungefähr jener entspricht, die im reziproken Fall in österreich anfallen würde, mußte durch die vorHegende Bestimmung die Berechtigung der Türkei anerkannt werden, diese Vorgangsweise heiJbehalten zu dürfen. Zu Artikel 14: Dieser Artikel regelt die Aufteilung der Besteuerungsrechte an Einkünften aus selbständiger Arbeit. Die vorgesehenen Regelungen weichen von jenen Regelungen ab, die für diese Einkunftsart im OECD-Musterabkommen. vorgesehen sind, weil auf diesem Gebiet auf verschiedene Besonderheiten des türkischen Rechts Bedacht genommen werden mußte. Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die eine in einem der beiden Staaten ansässige Person bezieht, dürfen im anderen Staat voll besteuert werden, wenn die Tätigkeit, rur die diese Einkünfte gezahlt werden, in diesem anderen Staat ausgeübt wiid (Albs atz 1); es sei denn, daß die Zu Artikel 11: Tätigkeit in diesem anderen, Staat nur kurzZinsen dürfen im Wohnsitzstaat des Zinsen- fristig und für einen in diesem anderen St~at empfängers voll und im Quellenstaat mit höch- nicht ansässigen Auftraggeber ausgeübt WIrd stens 150/0 besteuert werden; der Wohnsitzstaat (Absatz 2). ist gemäß Artikel 23 des Abkommens zur VerErbringt eine in einem der.beidenStaaten meidung einer Doppelbesteuerung verpflichtet, ansässige Person eine frdberufliche Tätigkeit für die im Quellenstaat im vertraglich. zulässigen einen indern anderen Stallt ansässigen AuftragAusmaß erhobene Steuer auf seine eigene geber und wird diese Tätigkeit nicht in diesem Steuer, die auf diese' Einkünfte entfällt, anzu- anderen Staat (Quellenstaat) ausgeübt, so steht rechnen. Diese Anrechnungsverpflichtung bleibt dem Wohnsitzstaat an den 'hiefür, erzielten Einhinsichtlich eines Steuerbetrages von 100/0 der künften ein voIles und dem Quellenstaat ein auf Bruttozinsen für österreich auch dann bestehen, 100/0· des Brutto'betrages der Entgelte eingewenn die Türkei zur Förderung der Wirtschafts- schränktes (Absatz 3) Besteuerungsrecht zu. Zur entwicklung den Steuersatz für Zinsen auf ein Vermeidung der Doppelbesteuerung ist der Ausmaß von weniger als 100/0 senken sollte Wohnsitzstaat gemäß Artikel 23 verpflichtet, die (siehe aueh Erläuterungen :zm Artikel 23 Ab- im Quellenstaat im vertraglich zulässigen Aus.satz 3). maß erhobene Steuer auf seine eigene Steuer, die auf diese Einkünfte entfällt, anzurechnen. Zu Artikel 12: Absatz 5 dieses Artikels enthält weiters eine Sonderregelung, die sich auf Bauausführungen Lizenzgebühren dürfen im WohnsitzStaat des und Montagen bezieht und in engem sachlichen Lizenzgebührenempfängers voll un'd im Quellenstaat mit höchstens .100/0 besteuert werden; der Zusammenhang mit den Bestimmungen des Wohnsitzstaat ist gemäß Artikel 23 des Ab- Artikels 5 Absatz 2 lit. g steht: führt ein Unterkommens zur Vermeidung einer Doppelbesteue- nehmen eines der heiden Staaten in dem anderen rung verpflichtet, die im Quellenstaat ini ver- Staat (Quellenstaat) eine BauausfÜlhrung oder traglich zulässigen Ausmaß erholbeneSteuer auf Montage durch; deren Dauer sechs Monate überseine eigene Steuer, die auf diese Einkünfte ent- schreitet, so liegt gemäß Artikel 5 Absatz 2 fällt, an7iurechnen. Diese Anrechnungsverpflich- lit. g im Quellenstaat eine Betrielbstätte im tung bleibt· hinsichtlich eines Steuerbetrages von Sinne des Ahkommens vor, so daß dieser Staat 100/0 der Bruttolizen7igebuhren für österreich gemäß Artikel 7 des Abkommens berechtigt ist, auch dann hestehen, wenn die Türkei zur För- den gesamten auf dieses Vorhaben entfallenden derung der Wirtschafts entwicklung den Steuer- gewerblichen Gewinn zu besteuern. Wird die im Artikel 5 Absatz 2 lit. g festsatz für Lizenzgebühren auf ein Ausmaß von weniger als 100/0 senken sollte (siehe auch Er- gelegte Frist' von sems Monaten für diese Tätigläuterungen zu Artikel 23 Absatz 3). keit nicht überschritten, so ist der Quellenstaat www.parlament.gv.at 22 von 23 314 der Beilagen XII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 22 314 der Beilagen zwar nicht berechtigt, den aus dem Vorhaben entstandenen Gewinn zu besteuern,' er bleilbt aber gemäß Artikel 14 Absatz 5 berechtigt, die für die bei der Bauausführung oder Montage anfallende Tätigkeit gezahlten Entgelte (die nach türkischem Recht als Einkünfte aus selbständiger Arlheit angesehen werden) zu besteuern. Der Steuersatz darf in diesem Fall jedoch 100/0 des entsprechenden Bruttobetrages dieser Entgelte nicht übersteigen. Der Wohnsitzstaat des Unternehmens ist zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gemäß Artikel 23 verpflichtet, diese im vertragsmäßigen Ausmaß im Quellenstaat erhdbene Steuer auf 'seine eigene Steuer, die ~uf diese Einkünfte entfäUt, anzurechnen. Soweit nach diesem Artikel dem Quellenstaat ein der Höhe nach beschränktes Besteuerungsrecht am Bruttolbetrag von Zahlungen eingeräumt ist, .bedeutet dies nicht, daß der Zahlungsempfänger nicht eine nach dem innerstaatlichen Recht dieses StaateS vorgesehene Besteuerung auf Basis des erzielten Reinertrages .beanspruchen könnte (Absatz 6). Zu den Artikeln 15, 18 und 19: In diesen Artikeln wurden die vom Fiskalkomitee ·der OECD entwickelten Grundsätze über die Besteuerung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit iibernommen: Aktivbezüge für private Dienstleistungen (das sind Dienstleistungen, die nicht unter Artikel 19 fallen) dürfen im Regelfali nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird. Private Ruhebezüge (das sind Ruhebezüge, die nicht unter Artikel 19 fallen) werden nur im Wohnsitzstaat des Empfängers besteuert; auch Ru'hegenüsse aus der gesetzlichen Sozialversicherung unterliegen daher nur der Besteuerung im Wdhnsitzstaat. Aktiv- und Ruhebezüge, die im Zusammen-' hang mit der Ausübung öffentlicher Funktionen' aus öffentlichen Kassen eines Vertragstaates gezahlt werden (Artikel 19), dürfen nur in diesem Staat besteuert werden. .über türkischen Wunsch wurde einer Sonderregelung zugestimmt, wonach der Tätigkeitsstaat kein Besteuerungsrecht hat, wenn die Tätigkeit im Rahmen eines staatlich finanzierten Kulturaustauschprogrammes erfolgt (A'bsatz 2). Zu Artikel 20: Dieser Artikel enthält elmge Steuerbefreiun, gen, die Gaststudenten, Lehrpersonen und Forschern vom, Empfangsstaat unter gewissen Voraussetzungen einzuräumen sind. Zu Artikel 21: Dieser. Artikel regelt die Aufteilung der Besteuerungsrechte an ahlen Einkünften, die in den vOrlherge'henden Artikeln nicht behandelt wurden; er zeigt gegenuber dem OEC~Musterab kommen eine stärkere Betonung des Quellenprinzips: stammen solche Einkünfte aus einem der Vertragstaaten, so hat nur ,dieser Staat das Besteuerungsrecht; nur wenn sie aus dritten Staaten stammen, hat der Wohnsitzstaat des Empfängers - wie allgemein üblich - das, ausschließliche Besteuerungsrecht an diesen Einkünften. Zu Artikel i2: Dieser Artikel enthält ,die im Fiskalkomitee der OECDausgeat1beiteten Zuteilungs regeln für die Besteuerung des Vermögens. Zu Artikel 23: In diesem Artikel wel1den die Methoden festgelegt, nach denen die Doppelbesteuerung vermieden wird: Im allgemeinen ist vorgesehen, daß jener Vertragstaat, in dem der Steuerpflichtige gemäß Artikel 4 ansässig ist (Wohgsitzstaat), alle Einkünfte und Verm~ensteile, für die nach den vorhergehenden ArtIkeln dem anderen Vertragst~at .(Quellensta~t) das Besteuerungsrecht zugetellt lS.t, von s~1Oer Besteuerung auszunehmen hat; dles allerdmgs unter dem Votibeha:lt, daß der Wohnsitzstaat die auszuscheidenden Einkünfte o'der Vermögenswerte für die Berech' t'·k I 16. Zu Ar 1 e . ··b· • nung des auf d·le U ngen E·10k··unif te 0 der VerDas Besteuerungsrecht für Aufsichtsratsbezüge ! mögensteile des Steuerpflichtigen entfallenden 'ist entsprechend dem Musterabkommen' der Steuersatzes ans~tzen darf (Befreiungsmet'hode OECD dem Vertragstaat zugeteilt, in dem die' mit Progressionsvoribehalt). diese Bezüge zahlende Gesellschaft ihren Sitz In bestimmten Fällen, die im Absatz 2 des hat. Artikeils erschöpfend aufgezählt sind (insbesonZu Artikel 17: Das Besteuerungsrecht .für Einkünfte ,aus setbständiger und nichtselbständiger Arbeit von Künstlern, und Sportlern ist nach international iiblichen Grundsätzen dem Vertragstaat zugeteilt, in dem die künstlerische oder sportliche Tätigkeit ausgeübt wird (Albsatz 1). dere bei Dividen'deil, Zinsen, Lizenzgebühren), ist durch :die Steuerzuteilungsregeln des Abkommens sowohl dem Wohnsitzstaat des Einkommensempfängers als auch dem Quellenstaat - letzterem allerdings zumeist nur eingeschrän·kt - ein Besteuerungsrecht eingeräumt. Der Wohnsitzstaat des Empfängers. ist in diesen Fällen zur Vermeidung der Doppellbesteuerung www.parlament.gv.at 314 der Beilagen XII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 314 der Beilagen 23 von 23 23 verpflichtet, die im anderen Vertrags ta at 1m FinanZibehörden der beiden Vertragstaaten sovertraglich zulässigen Ausmaß erhobene Steuer wie Ü'ber das Verbot von Diskriminierungen aus auf seine eigene Steuer, die auf diese Einkünfte Gründender Staatsbürgers.chaft. entfällt, anzurechnen (Anrechnungsmethode). Zu Artikel 26: Sofern in der Türkei zur Förderung der In diesem Artikel ist das in Streit- und ZweiWirtschaftsentwicklung der Steuersatz für Zinsen oder Lizenzgebühren auf weniger als 100/0 felsfällen 'durchzuführende Verständigungsverermäßigt wird, bleibt österreich verpflichtet, fa'hren entsprechend den vom Fiskalkomitee der einen Betrag von 100/0 des Bruttobetrages dieser OECD ausgearlbeiteten Grundsätzen geregelt. Einkünfte seiner· Steueranrechnung zugrunde über Wunsch der türkischen Verhandlungsdelezu legen, (sog. "matching credit"). Damit gation ist in Albsatz 5 eine besondere Bestimsoll erreicht werden, daß derartige Begünsti- mung über die Vertretung der Gastarbeiter vor gungen des türkischen Steuerrechtes dem öster- den Finanibehörden des Gaststaates aufgenomreichischen Investor erhalten bleiben und nicht men worden. im Wege einer normalen Steueranrechnung durch eine nachfolgende Besteuerung im Wohn- Zu den Artikeln 27, 28 und 29: sitzstaat verloren gehen können. In diesen Artikeln ist festgelegt, daß diplomatische und konsularische Privilegien durch das Zu den Artikeln 24 und 25: vorliegende A'bkommen nicht berührt werden, Diese Artikel enthalten die üblichen Regelun- und es ist darin der zeitliche Anwendungsbegen uber den Nachrichtenaustausch zwischen den reich des Aibkommens näher umschrieben. . www.parlament.gv.at